Satzung des
VAFA – Verband Automaten-Fachaufsteller e.V.
in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 25.04.2015, Friedrichroda
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verband trägt den Namen „VAFA – Verband Automaten-Fachaufsteller e.V.“, optional mit dem Zusatz „in Deutschland“.
(2) Er hat den Sitz in Köln und ist im Vereinsregister Köln und im Verbandsregister Berlin eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verband hat den Zweck der
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- Interessenvertretung aller mit der Automatenaufstellung bzw. automatischen Dienstleistungsgeräten/-systemen, ihrem Betrieb und den dazugehörigen Serviceleistungen Befassten
- Entwicklung und Qualifizierung der Mitglieder
- Unterstützung von Existenzgründungen, die nachweislich in der Branche tätig werden möchten
- Wahrnehmung der allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes und Wirtschaftszweiges. Über die Einzelheiten der Ausgestaltung beschließt der Vorstand.
Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Kartellbildung gerichtet.
Zu den Aufgaben gehört insbesondere die
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- Herbeiführung der rechtlichen, verwaltungsmäßigen und technischen Grundlagen für eine volkswirtschaftlich nützliche Entwicklung des Automatenaufstellgewerbes
- Beratung und Vertretung der Mitglieder
- Erstellung von Gutachten
- Marktberichterstattung
- Reinhaltung des Gewerbes und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit werden, die Automaten aufstellt und / oder betreibt, für diese Serviceleistungen erbringt oder dies nachweislich aktiv plant. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Personen, die sich hervorragende Dienste um den Verband oder Verbandszweck erworben haben, können von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Soweit Mitglieder geehrt werden, die im Vorstand tätig waren, können sie zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben kein Stimmrecht und sind von der Zahlung der Beiträge freigestellt.
(3) In Streitfällen zwischen Mitgliedern oder zwischen einem Mitglied und dem Verband muss vor Anrufung der Gerichte eine Entscheidung des Vorstandes eingeholt werden.
§ 3 Eintritt und Austritt der Mitglieder
(1) Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich bei der Geschäftsführung des Verbandes. Zur Beantragung der Mitgliedschaft ist neben dem Antragsformular auch eine Kopie der Gewerbeanmeldung einzureichen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorstands möglich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Dem Aufgenommenen ist ein Abdruck der Satzung zugänglich zu machen, zu übermitteln oder auszuhändigen und die Aufnahme ist innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen. Der Bewerber hat das Recht gegen einen ablehnenden Bescheid die Jahreshauptversammlung anzurufen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
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- Tod oder Eröffnung des Konkurses bzw. der Insolvenz.
- freiwilligen Austritt unter Einhaltung einer vertraglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende nach mindestens 12-monatiger Mitgliedschaft. Die Kündigung muss schriftlich per Post (Einschreiben/Rückschein) oder per E- Mail erfolgen, dann jedoch rechtsverbindlich unterschrieben sein und per eingescannter PDF oder Foto übermittelt werden.
- Ausschluss. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Der Ausgeschlossene hat das Recht, die nächste Jahreshauptversammlung anzurufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
(3) Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:
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- bei ehrenrührigem Verhalten oder Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb
- bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder den Vereinszweck
- wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung den Beitragsrückstand nicht innerhalb von 4 Wochen ausgleicht.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verfallen alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen.
§ 4 Beiträge
(1) Die Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Mitgliedsbeitrag ermäßigen.
(3) Leistungen des VAFA, der Kooperationspartner und Versicherungen sowie das Recht zur Stimmabgabe setzen voraus, dass keine Zahlungsrückstände bestehen. Andernfalls ruhen die Mitgliedsrechte (u. a. Stimmrecht) gegenüber dem VAFA und Leistungen / Zusatzleistungen können durch die Geschäftsführung eingestellt werden und ruhen bis zu deren Ausgleich.
§ 5 Organisation
Organe des Vereins sind
• die Jahreshauptversammlung
• der Vorstand
• der Beirat.
§ 6 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung verhandelt und beschließt über die mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Aufbau des Verbandes zusammenhängenden Angelegenheiten. Über Angelegenheiten der Geschäftsführung entscheidet sie nur dann, wenn es der Vorstand oder der Geschäftsführer beantragen.
(2) Zumindest einmal im Jahr findet eine ordentliche Jahreshauptversammlung statt, sofern deren Austragung nicht gewichtige Gründe wie z. B.
höhere Gewalt, Pandemie, o. ä. entgegenstehen und diese Gründe nicht durch einzelne Mitglieder zu verantworten sind. Auf jeden Fall ist dann unverzüglich ein Ersatztermin zu bestimmen, der innerhalb der folgenden 12 Monate nach Wegfall des Hindernisgrundes liegt. In diesem Fall ist es zulässig, dass die JHV dann ausnahmsweise für zwei Geschäftsjahreszeiträume stattfindet. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführer oder Vorstand.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand oder Geschäftsführer beantragt.
(4) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat schriftlich oder via E-Mail bzw. per Fax mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag unter Benennung Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist kann in dringenden Fällen von dem Vorstand abgekürzt werden.
(5) Eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf der Zustimmung einer Mitgliederversammlung, an der mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein müssen.
(6) Die in der Tagesordnung nicht bekannt gegebenen Punkte müssen nur verhandelt werden, wenn dies mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag aus den Kreisen der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Später beantragte Tagesordnungspunkte können verhandelt werden, sofern dies vom Vorstand einstimmig genehmigt wird.
(7) Die Jahreshauptversammlung ist unter Einschränkung des Absatz 5 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme, kann sich jedoch durch ein anderes Mitglied oder einen Mitarbeiter seines Unternehmens (unter Nachweis der Mitarbeiterstellung und schriftlicher Vollmacht) vertreten lassen. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied vertreten.
§ 7 Beschlussfassung und Beurkundung
(1) Leiter der Versammlung ist ein Vorstandsmitglied, ein vom Vorstand bestimmtes Beiratsmitglied, der Geschäftsführer oder notfalls das nach Jahren älteste anwesende Mitglied. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
(2) Außerhalb einer Mitgliederversammlung hat eine Abstimmung schriftlich in Form des Umlaufbeschlusses zu erfolgen. Eine solche ist wirksam, sofern sich an dieser mindestens 70 % der stimmberechtigten Mitglieder beteiligen.
(3) Eine Abstimmung mit dem Zweck des § 6 Abs. 5 ist nicht in Form des Umlaufbeschlusses nach § 7 Abs. 2 möglich.
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem Anträge und Beschlüsse festgehalten werden. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
§ 8 Verbandsvorstand
(1) Der Erste Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis und sind für die Geschäftsführung zuständig, sofern kein Geschäftsführer bestellt ist.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt durch Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit der Anwesenden dieses Gremiums.
§ 9 Beirat und Rechnungs- / Kassenprüfer
(1) Der Beirat stellt eine Ergänzung des Vorstandes gemäß § 8 der Satzung dar und kann bis zu 5 weitere Mitglieder betragen, möglichst aus den verschiedenen Fachrichtungen des Verbandes. Die Beiratsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Soweit ein Beirat bestellt ist, soll dieser zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
(3) Beschlüsse des Vorstandes und des Beirates können auch im schriftlichen Verfahren sowie per E-Mail oder Fax im Wege des Umlaufbeschlusses außerhalb einer Vorstands- bzw. Beiratssitzung gefasst werden.
(4) Die Jahreshauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Deren Amtszeit: 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Es darf maximal 1 Kassenprüfer dem Beirat angehören. Die Kassenprüfung wird von mindestens 2 Prüfern vorgenommen. Diese erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und haben das Recht jederzeit Einblick in die Buchführung zu nehmen. Bei Beanstandungen müssen Sie den Vorstand unverzüglich schriftlich informieren.
§ 10 Bestellung und Ersatzbestellung
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre durch Beschluss der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann vom verbleibenden Vorstand und, soweit ein Beirat bestellt ist, unter seiner Mitwirkung, eine Ersatzbestellung aus Kreisen der Mitglieder vorgenommen werden.
(3) Die Entlastung aller Vorstandsmitglieder – auch des ausgeschiedenen und somit inaktiven Vorstandsmitglieds – erfolgt auf der folgenden Jahreshauptversammlung. Sollte eine Entlastung auf dieser nicht erfolgen, so können die betroffenen aktiven bzw. inaktiven Vorstandsmitglieder jeweils auf den folgenden Jahreshauptversammlung die Entlastung beantragen.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Satzungsänderung und Neufassung der Satzung können nur durch eine Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt spätestens nach 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche spätestens zwei Monate nach der ersten stattfindet und welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Diese Versammlung entscheidet zugleich auch über die Verwendung des bei Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens. Sie ernennt zur Abwicklung zwei Liquidatoren.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten ist der jeweilige Sitz der Geschäftsstelle des Verbandes, bzw. das für diese zuständige Amtsgericht.
(2) Kann der Satzung oder dem Verbandzweck keine geeignete Regelung entnommen werden, so finden die geltenden verbandsrechtlichen Vorschriften und die des bürgerlichen Vereinsrechtes Anwendung.
§ 13 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.