Präambel
Der VAFA – Verband Automaten-Fachaufsteller e.V. hat den Zweck der
- Interessenvertretung aller mit der Automatenaufstellung bzw. automatischen Dienstleistungsgeräten/-systemen, ihrem Betrieb und den dazugehörigen Serviceleistungen Befassten
- Entwicklung und Qualifizierung der Mitglieder
- Unterstützung von Existenzgründungen, die nachweislich in der Branche getätigt werden sollen
- Wahrnehmung der allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstandes und Wirtschaftszweiges.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Kartellbildung gerichtet.
Zu den Aufgaben gehört insbesondere die
- Herbeiführung der rechtlichen, verwaltungsmäßigen und technischen Grundlagen für eine volkswirtschaftlich nützliche Entwicklung des Automatenaufstellgewerbes
- Beratung und Vertretung der Mitglieder
- Erstellung von Gutachten
- Marktberichterstattung
- Reinhaltung des Gewerbes und Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
Der VAFA e.V. möchte aufgrund dessen auch sicherstellen, dass das Ansehen der in Deutschland tätigen Automatenaufsteller sowohl in der Branche als auch in der Bevölkerung gewahrt und gefördert wird. Außerdem soll ein kompetenter und verantwortungsvoller Umgang der Mitglieder mit den Kunden gewährleistet werden. Im Sinne der vorstehenden Ziele richten die Mitglieder ihr geschäftliches Handeln an den nachfolgenden Grundsätzen und Richtlinien aus.
§ 1 Das Vereinsmitglied und seine Kunden
Im Hinblick auf das Ansehen der Branche und die Förderung des verantwortungsvollen Umgangs mit den Vermögenswerten der Kunden sowie deren Gesundheit verpflichtet sich das Mitglied,
- seine Tätigkeit frei von Vertriebsvorgaben oder Weisungen Dritter zu erbringen, die der allgemeinen Interessenlage der Kunden offensichtlich entgegenstehen.
- eine gute Kundenbeziehung anzustreben und zu gewährleisten, dass das Mitglied oder ein qualifizierter Mitarbeiter für den Kunden erreichbar ist (E-Mail, Fax, Post, Telefon, . . .)
- nachvollziehbare und transparente Provisionen zu vereinbaren.
- ausschließlich Automaten einzusetzen, deren wesentliche Funktionsweisen er nachvollziehen und seinem Kunden erläutern kann.
- ausschließlich Geräte und Produkte einzusetzen, von denen bei ordnungsgemäßer Nutzung keine Gefahr für die Kunden ausgeht.
- seine einzelnen Automatenstandorte in angemessener Form unter Berücksichtigung der Bedarfe der Kunden sowie der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zu betreuen.
- ein angemessenes Erscheinungsbild der von ihm genutzten Automaten sicherzustellen.
- Kunden als Referenz nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung zu benennen.
- Vertraulichkeit bezüglich aller Angelegenheiten und Daten seiner Kunden auch nachvertraglich zu wahren, sofern dies nicht zur Erfüllung von behördlichen oder gesetzlichen Verpflichtungen oder die Weitergabe der Daten im Falle oder zum Zwecke eines Betriebsübergangs oder dessen Veräußerung notwendig ist.
- sich in notwendiger Weise, d.h. für die Ausübung seines Berufes, regelmäßig fortzubilden.
§ 2 Das Mitglied als Vereinsmitglied
- Das Mitglied ist aufgefordert,
- die Anliegen des Vereins zu unterstützen.
- soweit möglich an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen sowie sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an Vereinsprojekten und Vereinsveranstaltungen zu beteiligen.
- die Mitgliedschaft im Verein und den aufsichtsrechtlichen Status als Abgrenzungs- und Herausstellungsmerkmal zu behandeln,
- Das Mitglied verpflichtet sich,
- dem Verband gegenüber für die Beitragsklassifizierung wesentliche Veränderungen der Größe seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Das Vereinsmitglied als Mitbewerber
Das Mitglied ist aufgefordert,
- Kommunikation und Erfahrungsaustausch der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
- im Umgang mit Berufskollegen Fairness und offenen Dialog zu praktizieren.
- im Vorfeld von etwaigen Konflikten mit einem anderen Mitglied sich um einen offenen Dialog sowie um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen und anderenfalls von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Vorstand bzw. die Geschäftsführung des Vereins anzurufen.
- die wissentliche aktive Abwerbung von Kunden anderer Vereinsmitglieder zu unterlassen.
§ 4 Das Vereinsmitglied in der Öffentlichkeit
Das Mitglied ist gehalten,
- das Branchenbewusstsein durch Erwähnung seiner VAFA Mitgliedschaft zu festigen.
- den Bekanntheitsgrad des Geschäftszweiges der Automatenaufstellung als besonders empfehlenswerte Berufstätigkeit zu stärken.
- sich in angemessener Form in den Medien zu präsentieren und werbliche Aussagen nach den Vorgaben des Zweckes des Vereins auszurichten.
- die vom Verein erarbeiteten und kommunizierten Positionen und Anliegen des Berufsstandes zu unterstützen.
§ 5 Das Vereinsmitglied als „reguliertes Institut“
Das Mitglied ist
- gehalten, den Dialog mit staatlichen Stellen oder Aufsichtsbehörden sachlich und konstruktiv zu führen sowie den Verein über Sachverhalte zu informieren, die von allgemeinem Vereinsinteresse sein könnten.
- verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben und sonstigen rechtlichen Grenzen, die mit seiner Berufstätigkeit einhergehen, einzuhalten.
Langenfeld, den 25.04.2015